Nachforderungen gegenüber Krankenkassen möglich
Liebe Patientinnen und Patienten,
aus aktuellem Anlass möchten wir Sie über folgenden Sachverhalt informieren:
Seit Oktober haben Sie gegenüber Ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf höhere Festzuschüsse zu den Kosten einer Zahnersatzbehandlung. Das ist soweit bekannt. Wichtig ist, dass sich die Krankenkassen Ende September 2020 bundesweit entschieden haben, den höheren Festzuschuss für alle Zahnersatz-Behandlungen zu gewähren, die nach dem 30. September 2020 eingegliedert werden. Entgegen der bisher praktizierten Vorgehensweise stellen die Krankenkassen in diesem Zusammenhang also nicht darauf ab, wann Ihr Heil- und Kostenplan ausgestellt und genehmigt worden ist.
Neu ist daher: Wenn Sie einen Heil- und Kostenplan haben, der vor dem 1. Oktober 2020 ausgestellt und genehmigt worden ist, die Behandlung bzw. Eingliederung des Zahnersatzes aber erst nach diesem Datum erfolgt, können Sie nachträglich gegenüber Ihrer Krankenkasse den höheren Festzuschuss geltend machen und eine entsprechende
Nachforderung stellen. Bitte beachten Sie, dass Sie die Nachforderung unmittelbar gegenüber Ihrer Krankenkasse geltend machen müssen. Eine Abwicklung über Ihre Zahnärztin/ über Ihren Zahnarzt ist nicht möglich.
Hinweis: Das gilt nur für Heil- und Kostenpläne, die bereits vor dem
1. Oktober 2020 ausgestellt und von der Krankenkasse genehmigt
worden sind. Für Behandlungsplanungen, die ab dem 1. Oktober 2020
genehmigt werden, ist der höhere Festzuschuss von den Krankenkassen ohnehin von vorneherein zu berücksichtigen.
Wenn Sie betroffen oder diesbezüglich unsicher sind, empfehlen wir
Ihnen, dass Sie sich unbedingt mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung
setzen!
Quelle: https://www.zahnaerzte-in-sachsen.de/fileadmin/Praxis/KZVS/Abrechnung/Abrechnungsgrundlagen/Festzuschuesse/Praxisflyer-Nachforderungen-gegenueber-Krankenkassen-moeglich.pdf